Sehr geehrte Patientin,
sehr geehrter Patient,

 

 

Ihr Arzt hat wegen Ihrer Erkrankung
eine Strahlentherapie verschrieben.

Viele Patienten wissen nicht, dass die Fahrten zu den Behandlungsterminen mit einem Patientenfahrdienst von den Krankenkassen übernommen werden (Sie zahlen nur den gesetzlichen Anteil).

Sobald Sie wissen, dass bei Ihnen eine Strahlenbehandlung ansteht, sollten Sie direkt unser Patiententelefon anrufen, sich kostenlos beraten lassen und sich unseren kompletten Service sichern!

Unser Patientenfahrdienst betreut Sie mit den folgenden Serviceleistungen:

  • Gutschein für Ihre KOSTENLOSE Fahrt mit Begleitung zum Erstgespräch oder zur Nachuntersuchung

  • Wir kümmern uns um die Genehmigung von der Krankenkasse

  • Fahrten zum MRT und CT sind in der Genehmigung enthalten

  • Pünktliche und zuverlässige Abholung von der Haustür

  • Ihr Fahrzeug wartet während der Behandlung auf Sie

  • Unsere Fahrzeuge haben eine angenehme Einstiegs- und Sitzhöhe

  • Patienten mit Beeinträchtigungen begleiten wir zu den Terminen

  • Kleine Umwege (Rezept abholen usw.) gehören zum kostenlosen Service



Hier haben wir für Sie einige wichtige

Informationen zum

Taxischein

(Verordnung einer

Krankenbeförderung)

und den gesetzlichen Zuzahlungen zusammengestellt.

 

 

So sieht die Verordnung ab 01.07.2020 aus,
die der Arzt ausstellt:

 

Verordnung einer Krankenbeförderung

(Muster 4 Vorne)

Verordnung einer Krankenbeförderung

(Muster 4 hinten)

Muster eines Taxenscheines - Vorderansicht

Muster eines Taxenscheines - Rückseite

 

 

 

Grundsätzlich müssen alle Krankenfahrten

 

im Voraus
durch Ihre Krankenkasse


schriftlich
genehmigt werden.

 

Sie bekommen von Ihrem Arzt
einen Transportschein,

die Genehmigung der Kasse
holen wir für Sie ein !

 

KEINEGenehmigung benötigen Sie

in folgenden Fällen:

 

Fahrten zu und von stationären Behandlungen zum nächstgelegenen Krankenhaus

Taxischein, Eigenanteil 10%, mind. 5 €, max. 10 € bzw. Befreiungsausweis

Fahrten zu vor- oder nachstationären Behandlungen auf Grund ambulanter OP´s

Taxischein, Eigenanteil 10%, mind. 5 €, max. 10 € bzw. Befreiungsausweis

 Fahrten zu und von einer ambulanten Operation die einen stationären Aufenthalt verkürzen oder vermeiden helfen

Taxischein, Eigenanteil 10%, mind. 5 €, max. 10 € bzw. Befreiungsausweis

Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen aG, H oder BL und Personen mit dem Pflegegrad 3, 4 oder 5.

Taxischein, Eigenanteil 10%, mind. 5 €, max. 10 € bzw. Befreiungsausweis

Verlegungsfahrten von einem in ein anderes Krankenhaus sind nicht genehmigungspflichtig

Taxischein - Sie zahlen keinen Eigenanteil

Arbeitsunfälle und
daraus resultierende Behandlungen

Taxischein - Sie zahlen keinen Eigenanteil

Fahrten mit Kostenträger
Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse

Taxischein - Sie zahlen keinen Eigenanteil


✪ Verordnung von Krankenfahrten für Patienten mit Pflegegrad

Zum 1. Januar 2017 wird das Pflegesystem bundesweit von Pflegestufen auf Pflegegrade umgestellt. Das hat auch Auswirkungen auf die Verordnung von Krankenfahrten für pflegebedürftige Patienten.

Bislang können Vertragsärzte Fahrten zur ambulanten Behandlung verordnen und Krankenkassen diese Fahrten genehmigen, wenn Patienten einen Pflegebescheid mit Pflegestufe 2 oder 3 vorlegen.
Ab 1. Januar 2017 muss der Pflegebescheid den Pflegegrad 3, 4 oder 5 ausweisen. Zudem muss eine dauerhafte Einschränkung der Mobilität vorliegen. Diese kann somatische oder kognitive Ursachen haben.

Einschränkung der Mobilität
Bei Pflegegrad 4 und 5 wird die dauerhafte Einschränkung der Mobilität als gegeben angesehen. Bei Pflegegrad 3 ist sie nicht immer gegeben und muss vom Arzt individuell beurteilt werden. Hat der Arzt festgestellt, dass ein Patient mit Pflegegrad 3 dauerhaft in seiner Mobilität eingeschränkt ist, bescheinigt er dies. Dazu kreuzt er „Dauerhafte Mobilitätseinschränkung“
auf Formular 4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“ an.

Sonderregelung bei Pflegegrad 3

Bei Patienten, die bisher Pflegestufe 2 haben und ab Januar in Pflegegrad 3 eingestuft sind, braucht der Arzt die Einschränkung nicht gesondert feststellen. Hier gilt „Bestandsschutz“. Auch hier wird die dauerhafte Mobilitätseinschränkung durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes auf Verordnungsformular 4 bescheinigt.


Keine Genehmigung mehr erforderlich

Folgende Patienten müssen die Verordnung ab Januar 2019 nicht mehr bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen, da die Genehmigung als erteilt gilt  (Genehmigungsfiktion):
Patienten, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Dazu gehören:

 

Bei Fragen freuen wir uns auf

Ihren Anruf unter 04221 - 29 29 77 0

(Mo. - Sa. von 08°° - 19°°)